Benutzungs- und Hausordnung für die IAA TRANSPORTATION
Geltungsbereich und Allgemeines
Im Rahmen der IAA TRANSPORTATION 2022 wird ein Teil des Geländes der Deutschen Messe (nachfolgend Messegelände) einschließlich CC/IC und Freigelände als Veranstaltungsgelände genutzt.
Die nachstehenden Hinweise und Regelungen gelten für Besucher, Aussteller, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Mitarbeiter und sind von diesen sorgfältig zu lesen.
Die Benutzungs- und Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung. Sie informiert und erstellt Verhaltensregeln für den Zutritt und Aufenthalt zur IAA TRANSPORTATION auf dem Messegelände. Das Messegelände wird mit dem Passieren der Sicherheitskontrolle am Eingang betreten und mit dem Passieren des Ausgangs verlassen.
Spätestens mit der Verwendung der Eintrittskarte bzw. eines Berechtigungsnachweises (z.B. Akkreditierung) und dem Betreten des Veranstaltungsgeländes bestätigen Besucher, Aussteller, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Mitarbeiter die Kenntnis der Benutzungs- und Hausordnung und ihre Geltung.
Ziele der Benutzungs- und Hausordnung sind:
• die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern
• der Schutz des Messegeländes vor Beschädigungen und Verunreinigungen
• Die Gewährleistung des störungsfreien Ablaufs der IAA TRANSPORTATION
Veranstalter
1. Veranstalter der IAA TRANSPORTATION ist der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), Behrenstraße 35, 10117 Berlin.
2. Die Ausstellung wird vorbereitet und durchgeführt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Messe AG (Deutsche Messe), Messegelände, 30521 Hannover.
Ort und Dauer der Ausstellung
3. Die IAA TRANSPORTATION wird auf dem Gelände der Deutschen Messe in Hannover veranstaltet.
4. Die IAA TRANSPORTATION findet in der Zeit vom 20. bis 25. September 2022 für das allgemeine Publikum statt. Der 19. September 2022 (Pressetag) ist ausschließlich der Pressevorbesichtigung vorbehalten. Öffnungszeiten
5. Die Ausstellung ist für Besucher vom 20. - 25. September 2022 von 9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Am Pressetag (19. September 2022) sowie am 2. Presse- und Eröffnungstag (20. September 2022) ist das Gelände bereits ab 8:00 Uhr für Journalisten zugänglich. Der VDA behält sich vor, die Öffnungszeiten im Bedarfsfall vorzuverlegen.
6. Die vom VDA zugelassenen Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, während der vom VDA bekannt gegebenen Öffnungszeiten ihre Einrichtungen, Anlagen und Räumlichkeiten einsatzbereit und zugänglich zu halten, sofern nicht vom VDA andere Betriebs- und Öffnungszeiten vorgeschrieben werden.
Auf- und Abbau
7. Das Ausstellungsgelände wird vom VDA am 8. Sep- tember 2022 zur Vorbereitung der Ausstellung übernommen. Mit diesem Tag beginnt die Ausgestaltung des Geländes durch den VDA. Gleichzeitig kann mit dem Aufbau der Ausstellungsstände und der sonstigen Einrichtungen begonnen werden.
8. Alle Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen, die vom VDA für die Ausstellung zugelassen sind, müssen die erforderlichen Vorarbeiten bis zum 18. September 2022, 18:00 Uhr, abgeschlossen haben, sofern nicht andere Termine vom VDA vorgeschrieben sind.
9. Verpackungsmaterial, Abfälle usw. müssen bei Abschluss der Aufbauzeit, d. h. bis zum 18. September 2022, 18:00 Uhr, entfernt sein. Der VDA ist berechtigt, nicht beseitigtes Material auf Kosten und Gefahr des verantwortlichen Unternehmens entfernen zu lassen.
10. Die Räumung des Ausstellungsgelände beginnt am 25. September 2022, 18:00 Uhr, und muss bis 30. September 2022, 24:00 Uhr, beendet sein. Die Fahrstraßen müssen unmittelbar nach Schluss der Ausstellung von Verkaufsständen, Vorräten und dergleichen freigeräumt werden. Stände und Räumlichkeiten, die den Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben und den sonstigen Einrichtungen und Unternehmen vom VDA oder der Deutschen Messe zur Verfügung gestellt wurden, müssen sich bei Rückgabe in dem ursprünglichen Zustand befinden.
11. Der VDA/die Deutsche Messe ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr der verantwortlichen Unternehmen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und nicht rechtzeitig entfernte Gegenstände, Materialien und Abfälle beseitigen zu lassen.
Eintrittsausweise und Zutritt
12. Das Messegelände darf vom 20. September 2022, 00:00 Uhr, bis 25. September 2022, 18:00 Uhr, nur mit den vom VDA vorgeschriebenen Eintrittsausweisen und an den dafür vorgesehenen Einlassstellen betreten werden. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren haben nur in Begleitung aufsichtspflichtiger Erwachsener Zutritt.
13. Der VDA richtet im Informationscentrum (IC) das IAA- Veranstaltungsbüro ein, das für alle Fragen der Ein- und Auslassregelung und der Eintrittsausweise zuständig ist.
14. Vom VDA zugelassene Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie sonstige Einrichtungen und Unternehmen können Eintrittsausweise nur im IAA-Veranstaltungsbüro beantragen. Dies gilt für kostenlose und kostenpflichtige Ausweise.
15. Einzelheiten zu Ein- und Auslassregelungen und Eintrittsausweisen sind durch den VDA in den Organisatorischen & Technischen Richtlinien geregelt. Sie bilden einen Bestandteil dieser Benutzungs- und Hausordnung und wurden den Ausstellern vorab elektronisch übersandt.
16. An allen Eingängen zum Messegelände wird eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.
17. Besucher, Aussteller, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Mitarbeiter sind beim Betreten des Messegeländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst ihre Eintrittsausweise unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder eine sonstige Berechtigung (z. B. Akkreditierung) nachzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch während des Aufenthaltes auf dem Messegelände über Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes.
18. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt bzw. Besucher, Aussteller, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Mitarbeiter werden des Messegeländes verwiesen.
19. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittsausweise ergeben sich aus den Ausstellungsbedingungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketverkauf an Besucher.
Sicherheitskontrollen und verbotene Gegenstände
20. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die Zutritt zur IAA haben wollen, auf gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf die Bekleidung der Personen sowie deren mitgeführte Behältnisse und kann auch mit technischen Hilfsmitteln erfolgen.
21. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die eine Durchsuchung verweigern oder aufgrund ihres besonderen persönlichen Zustands die Ziele der Benutzungs- und Hausordnung gefährden könnten (z. B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum), den Zutritt zum Messegelände verweigern. Gleiches gilt für Personen, die gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände auf das Messegelände mitführen wollen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst kann frei darüber entscheiden, den Zutritt doch zuzulassen, wenn vom Besucher die gefährlichen oder sonst verbotenen Gegenstände außerhalb des Messegeländes hinterlegt werden.
22. Gegenstände, deren Besitz gesetzeswidrig ist, werden sichergestellt und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei übergeben.
23. Gegenstände, deren Besitz gemäß dieser Benutzungs- und Hausordnung verboten ist, können an dafür vorgesehenen Stellen vom Besucher über Anleitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes hinterlegt werden. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht abgeschlossen. Für verlorene, verlegte oder beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. Am Ende der Veranstaltung nicht abgeholte Gegenstände können vom VDA entsorgt oder einem von ihm frei gewählten Zweck zugeführt werden.
24. Verbotene Gegenstände sind:
- Gesetzlich verbotene Gegenstände jeglicher Art (z. B. Drogen)
- Waffen aller Art
- Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art
- Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände
- Gegenstände mit werbendem, kommerziellem, rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem, religiösem oder politischem Aufdruck und solche, die geeignet sind, das Ansehen der IAA zu beeinträchtigen (z. B. Banner, Schilder, Flugblätter)
- Jegliche Stangen aus Holz oder Metall. Stöcke oder sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden
- Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller, Fahrräder, Segways und Elektrocarts oder ähnliche zur Fortbewegung dienende Gegenstände. Ausgenommen sind Behindertenbehelfe in Verbindung mit der Vorlage eines die Behinderung ausweisenden Dokuments
- Jegliche Glasgebinde (z.B. Gläser, Flaschen)
- Lasergeräte und Megaphone
- Drohnen und andere Flugobjekte (auch das Betreiben oder Einfliegen von Drohnen oder anderen Flugobjekten von außerhalb des Messegeländes ist untersagt)
- Tiere aller Art, Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde getroffen werden. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Hunden ist ein Beißkorb anzulegen.
- Sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art Hausrecht
25. Vom Beginn des Aufbaus bis zur Beendigung des Abbaus, d. h. vom 8. bis 30. September 2022, steht dem VDA das Hausrecht auf dem Messegelände zu.
26. Der VDA behält sich vor, Unternehmen und Personen, die gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstoßen, insbesondere Personen, die ohne Eintrittsausweis oder unter missbräuchlicher Benutzung von Eintrittsausweisen angetroffen werden, vom Ausstellungsgelände zu verweisen und gegebenenfalls Eintrittsausweise entschädigungslos einzuziehen.
27. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
28. Alle Personen, die das Messegelände betreten sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.
29. Alle Personen, die das Messegelände betreten, haben den Anordnungen der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann von Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Messegelände verwiesen werden.
30. Alle Zu- und Ausgänge sowie Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeachtet dieser Benutzungs- und Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung und Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des VDA, der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
Sicherheitsbestimmungen
31. Der VDA hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse und Taschen zu kontrollieren. Bei einer Verweigerung der Kontrollmaßnahme behält sich der VDA das Recht der Verweisung des Messegeländes vor.
32. Es besteht ein Rauchverbot in den allgemeinen Hallenbereichen (z. B. Gangflächen, Ruhezonen) sowie in den Restaurants und Bistros. Innerhalb der gemieteten Standfläche darf geraucht werden, sofern dies der jeweilige Aussteller zulässt.
33. Die Verpflichtung zur Beachtung aller feuer-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften sowie aller berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften gilt für alle vom VDA zugelassenen Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, sonstige Einrichtungen und Unternehmen sowie Personen, die gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände ausüben, auch als Verpflichtung gegenüber dem VDA.
34. Fahrzeuge, die mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas) betrieben werden, dürfen nicht mit eigener Kraft in die Hallen einfahren. Für in Hallen mittels Gabelstaplern durchzuführende Transporte sind ausschließlich die Ausstellungsspediteure zuständig.
35. Der VDA ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Ziff. 32 und 33 zu überzeugen. Bei Zuwiderhandlungen ist der VDA berechtigt, den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten und Gefahr des verantwortlichen Betriebes oder Unternehmens beseitigen zu lassen. Haftung
36. Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie sonstige Einrichtungen und Unternehmen haften für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher Vorschriften, der Benutzungs- und Hausordnung oder besonderen Anordnung des VDA entstehen, sowie für alle sonstigen Schäden, die auf deren Verursachung zurückzuführen sind.
37. Sie haften dem VDA auch für alle Schäden, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder sonstigen Beauftragten entstehen, wie für eigenes Verschulden.
38. Der VDA haftet gegenüber den Besuchern, den Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben sowie sonstigen vom VDA zugelassenen Einrichtungen und Unternehmungen und deren Personal während des Aufenthaltes oder der Unterbringung auf dem Ausstellungsgelände einschließlich der Hallen nur für aus dem Betrieb der Ausstellung entstehende typische Schäden, soweit sie von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, außer es sind wesentliche Vertragspflichten verletzt. Demnach wird beispielsweise für Schäden, die durch Diebstahl oder durch Mängel, die dem Bereich der Geländeeigentümerin zuzurechnen sind, oder durch ähnliche Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet.
39. Die Haftung des VDA ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
40. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
Zuwiderhandlung
41. Jede Zuwiderhandlung gegen die Benutzungs- und Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Sicherheits- und Ordnungsdienst, die gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstoßende Person vom Messegelände zu verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
42. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden in jedem Fall zur Anzeige gebracht. Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschließlich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Benutzungs- und Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafverfolgung und zur Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
43. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche (wie z. B. Schadensersatzansprüche) behält sich der VDA vor.
Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen
44. Werbung sowie das Anbieten von Waren und Leistungen auf dem Ausstellungsgelände ist nur mit schriftlicher Genehmigung des VDA gestattet. Personen, die ohne Genehmigung des VDA oder unter Nichtbeachtung der ihnen vom VDA bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen und Bedingungen auf dem Ausstellungsgelände Werbung treiben, Waren oder Dienstleistungen anbieten, werden vom Ausstellungsgelände verwiesen. Eintrittsausweise werden entschädigungslos eingezogen bzw. elektronisch gesperrt. Nicht genehmigte Werbemaßnahmen, die auf dem Messegelände stattfinden, werden mit einer Verwarngebühr von € 3.500,00 zzgl. MwSt. pro Vorfall geahndet. Das Anpreisen oder Ausrufen von Waren und das Verteilen von Reklameartikeln sowie unzumutbare Emissionen (z. B. Geräusch- und Lichteffekte) sind untersagt. Gasgefüllte Luftballons dürfen nicht verteilt werden. Meinungsbefragungen sind nicht zulässig.
45. Personen, die ohne Genehmigung des VDA oder unter Nichtbeachtung der ihnen vom VDA bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen und Bedingungen auf dem Ausstellungsgelände Werbung treiben, Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen aufsuchen, werden zudem vom Ausstellungsgelände verwiesen. Ihre Eintrittsausweise werden entschädigungslos eingezogen bzw. elektronisch gesperrt.
46. Die obigen Regelungen gelten auch für das Veräußern oder Verschenken von gefährlichen Werkzeugen. Hierunter fallen insbesondere Taschenmesser, Jagdmesser oder ähnliche Gegenstände, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Bewachung
47. Das Ausstellungsgelände wird vom Beginn des Aufbaus bis zur Beendigung des Abbaus im Auftrag des VDA bewacht. Dies ersetzt nicht die Bewachung eines individuellen Standes.
48. Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie sonstige vom VDA zugelassene Einrichtungen und Unternehmen können zusätzliche Vereinbarungen über die Bewachung ihrer eingebrachten Sachen treffen.
Fahrzeugverkehr auf dem Gelände
49. Auf Fahrzeugverkehr auf dem Gelände dem Messegelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
50. Während der Auf- und Abbauzeit ist das Befahren des Ausstellungsgeländes mit Kraftfahrzeugen gestattet. Der VDA behält sich vor, den Fahrzeugverkehr zu beschränken oder auszuschließen, soweit es im Interesse eines ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Ausstellung oder mit Rücksicht auf Sicherheitsbestimmungen erforderlich ist.
51. Alle während der Aufbauzeit auf dem Gelände eingesetzten Fahrzeuge müssen bis zum 18. September 2022, 18:00 Uhr, das Ausstellungsgelände verlassen haben.
60. Gewerbliche Produktionen für TV, Video und Neue Medien sowie das Fotografieren von Ständen, insbesondere von Exponaten, sind ausschließlich mit dem ausdrücklichen Einverständnis des jeweiligen Ausstellers möglich, ansonsten jedoch untersagt.
61. Im Übrigen ist jeder Aufnehmende für die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorgaben selbst verantwortlich. Eigene Bild-, Film- und Tonaufnahmen dürfen insbesondere keine Persönlichkeitsrechte Dritter, gewerbliche Schutzrechte oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen.
62. Die Besucher erklären sich mit der Erstellung, Verarbeitung und Nutzung der Foto-, Video- und Audioaufnahmen ohne Entgelt für Dokumentationszwecke und im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit rund um die IAA TRANSPORTATION einverstanden.
Videoüberwachung
63. Zur Steuerung der Verkehrs- und Besucherströme, zu Sicherheitszwecken sowie zur Ahndung von Gesetzesverletzungen und von Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungs- und Hausordnung werden auf Grundlage von § 4 BDSG i.V.m. Art. 6, 13 und 14 DSGVO auf dem gesamten Messegelände Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht. Auf diese Videoüberwachung wird an den Eingängen entsprechend hingewiesen. Eine Auswertung der Videoaufnahmen zu anderen Zwecken findet nicht statt.
64. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)
Behrenstr. 35 10117 Berlin
Tel.: +49 30 897842-0
E-Mail: info@vda.de
Der Datenschutzbeauftragte ist unter der o.g. Adresse oder unter datenschutz@vda.de zu erreichen.
Schlussbestimmungen
65. Für die Aussteller gelten ergänzend die Ausstellungsbedingungen sowie die Organisatorischen & Technischen Richtlinien der IAA TRANSPORTATION in der jeweils gültigen Fassung. Im Fall von Auslegungsschwierigkeiten gilt die jeweils deutsche Fassung.
66. Die Benutzungs- und Hausordnung gilt für alle Veranstaltungen im Rahmen der IAA TRANSPORTATION.
67. Die Benutzungs- und Hausordnung wird den Besuchern, Ausstellern, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben und die sonstigen Einrichtungen und Unternehmen sowie deren Mitarbeitern in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise zugänglich gemacht (Publikation auf www.iaa.de und in Form von Aushängen von Auszügen auf dem Messegelände).
Stand: Januar 2022